Diese Beitrags- und Kassenordnung wurde am 14.01.2016 von der Mitgliederversammlung beschlos­sen und am 23.01.2020 geändert.

 

§1 MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Der Mindest­beitrag soll mindestens in der Höhe der monatlichen Abführungen für den Landes- und Bundesverband plus 1 Euro liegen. Der monatliche Mindestbeitrag wird auf Grundlage dieser Daten jährlich auf der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Wunsch nach Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, dürfen an den Kreisvorstand herangetragen werden. Der Vorstand entscheidet über Ermäßigungen. Die Entscheidung ist im Vorstandsprotokoll festzuhalten.

Die Beiträge sollen im voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK). Der Vorstand ist verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei.

§2 MANDATSBEITRÄGE

Mandats- und Amtsträger/innen und vom Vorstand oder der Fraktion ent­sandte Personen in Auf­sichtsgremien leisten neben ihren satzungs­mäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger/innen­beiträge an den Kreisverband.

Die Höhe der Mandatsträger/innenbeiträge von Amts- , Mandatsträger/innen und entsandten Personen wird wie folgt geregelt:

Mandatsträger/innen der Ratsfraktion
Der Beitrag beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwands­ent­schä­di­gung (ohne Zuschlag Kinderbetreuung, Fahrtkostenpauschale, etc.). Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister/in und Ausschussvorsitz wird analog ein Beitrag von 50% erhoben.

Mandatsträger/innen der Bezriksräte
Der Beitrag beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwands­ent­schä­di­gung (ohne Zuschlag Kinderbetreuung). Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz, Bürger­meister/in oder stv. Bürgermeister/in wird analog ein Beitrag von 50% erhoben.

Mandatsträger/innen der ZGB-Fraktion
Die Beiträge von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und Zuschlägen für die Funktio­nen Verbands-, Ausschuss- oder Fraktionsvorsitz werden von der ZGB-Fraktion festgelegt. Die Beiträge für die Braunschweiger Mandatsträger/innen werden dem Kreisverband überwiesen. Der Kreisverband führt die Beiträge anschließend an die ZGB-Fraktion ab.

Entsandte Personen in Aufsichtsräte
Die Beitrag beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwandsentschädigung. Auf Zuschläge für die Funktion als Aufsichtsratsvorsitzende/r oder stellv. Aufsichtsratsvorsitzende/r wird analog ein Beitrag von 50% erhoben.

Entsandte Personen in Beiräte und Gesellschafterversammlungen
Der Beitrag beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder.

Bürgermitglieder
Von unseren Bürgermitgliedern in den Ratsausschüssen wird kein Beitrag von Aufwands­ent­schä­digungen oder Sitzungsgeldern erhoben.

Für Amtsinhaber/innen und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, dürfen die Beiträge auf Rücksprache mit dem Vortand um die Hälfte reduziert werden. Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können ebenfalls in Rücksprache mit dem Vorstand bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Alle individuellen Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.

Die Mandatsträger/innenbeiträge werden vierteljährlich (jeweils im zweiten Monat des Quartals) an den Kreisverband gezahlt.

Der/die Kassierer/in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes parteiintern an die MV über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den Kassierer/innen vorab die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§3 SPENDEN

1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteien­gesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben im Kreisverband, sofern der/ die Spender/in nichts anderes verfügt hat.

2. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen Bestätigungen.

3. Alle Parteien sind gemäß Parteiengesetz verpflichtet, ihre Mittel ausschließlich für die politische Willensbildung in Deutschland einzusetzen. Humanitäre Hilfeleistungen sind nach dem Parteiengesetz verboten.
Der Kreisverband leistet keine Spenden an Dritte. Er geht Kooperationen ein, in denen Ziel, Aufgaben, Verpflichtungen und die Darstellung des Kreisverbands schriftlich geregelt werden.

§4 HAFTUNG

1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§5 KASSENFÜHRUNG UND HAUSHALT

1. Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel aus­schließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.

2. Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes, insbesondere die/der Kassierer/in, sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfas­sung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regel­mäßige Überprüfung der Beitrags­zahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der/des Kassierer/in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt die/der Kassierer/in eine mittelfristige Finanz­planung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen.
Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden.
Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlos­sen wird, legt der/ die Kassierer/in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtrags­haushalt vor.
Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln bis zu einer Höhe von 10% dürfen von der Geschäftsführung oder dem Kreiskassierer vorgenommen werden. Darüber hinaus gehende Budgetverschiebungen bedürfen eines Vorstands­beschlusses. Hierzu ist die Zustimmung des/ der Kassierer/in notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.

4. Die Grüne Jugend Braunschweig kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, an den Kreisverband übergeben. Die Finanzautonomie verbleibt bei der Grünen Jugend.

5. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§6 RECHENSCHAFTSBERICHT

1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des konsolidierten Rechenschafts­berichtes des Kreis­ver­ban­des nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.

2. Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

§7 RECHNUNGSPRÜFUNG UND AUFBEWAHRUNGSFRISTEN

1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.

2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

Bald ist es soweit!

NOCH
vor den Kommunalwahlen 2026!

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